Satzung Jugendring Minden-Lübbecke e.V.
Satzung Jugendring Minden-Lübbecke e.V. 2018 als PDF (236,6 KiB)
§ 1 Name, Sitz, Wesen
1. Der Verein führt den Namen „Jugendring Minden-Lübbecke e.V.“.
2. Der Verein Jugendring Minden-Lübbecke e.V. hat seinen Sitz in Minden und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Oeynhausen eingetragen.
3. Der Verein ist der freiwillige Zusammenschluss, der im Kreis Minden-Lübbecke in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen gemeinwohlorientierten Organisationen. Der Zusammenschluss dient der gemeinsamen Interessenvertretung und Interessenförderung mit dem Ziel, dem Wohle der Kinder, Jugend und jungen Erwachsenen zu dienen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe im Kreis Minden-Lübbecke im Sinne des § 75 SGB VIII.
2. Dieser Zweck wird erreicht durch a. Förderung der gemeinnützigen und mildtätigen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen b. Vernetzung der Mitgliedsorganisationen im Kreis Minden-Lübbecke c. Politische Vertretung der Mitgliedsorganisationen in der Öffentlichkeit, der Politik, insbesondere im entsprechenden Jugendhilfeausschuss d. Unterstützung der Mitgliedsorganisationen e. Lobbyarbeit für die Zielgruppe
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede nach § 75 SGB VIII als förderungswürdig anerkannte Jugendorganisation im Kreis Minden-Lübbecke werden, sofern sie diese Satzung anerkennt.
a. Von jeder Jugendorganisation wird, wenn vorhanden, die Dachorganisation Mitglied werden, welche im Kreis Minden-Lübbecke agiert.
b. Die Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Jugendring Minden-Lübbecke ist eine Betätigung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, auf der Basis des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, die der Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere durch Förderung des sozialen und demokratischen Verhaltens, der politischen Bildung, der Aus- und Weiterbildung und der Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen dient.
c. Die Mitgliedschaft von Jugendorganisationen politischer Parteien sowie kommerzieller Anbieter von Jugendhilfe ist ausgeschlossen.
2. Die Aufnahme in den Jugendring Minden-Lübbecke muss von der antragstellenden Organisation schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Delegiertenrat auf seiner nächsten Sitzung nach Anhörung eines*r Vertreters*in des*r Antragstellers*in.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Mitgliedsorganisation im Sinne der juristischen Person.
4. Der Austritt eines Mitgliedsverbandes kann jederzeit erfolgen und ist gegenüber dem Vorstand des Jugendringes schriftlich zu erklären.
5. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Vollversammlung zu. Die Vollversammlung entscheidet im Rahmen der Satzung.
6. Die Mitglieder verpflichten sich zu verantwortlicher Mitarbeit im Delegiertenrat des Jugendrings.
§ 4 Organe des Vereins
4.1 Vollversammlung
4.2 Delegiertenrat
4.3 Vorstand nach § 26 BGB
§ 4.1 Vollversammlung
1. Die Vollversammlung setzt sich zusammen aus dem Vorstand des Jugendringes und aus den Delegierten der Mitgliedsorganisationen. Die Vollversammlung ist das oberste beschlussfassende und kontrollierende Organ des Jugendringes.
2. Stimmverteilung Jede Mitgliedsorganisation kann mindestens eine*n stimmberechtigte*n Delegierte*n entsenden. Darüber hinaus gelten folgende Stimmrechte für die Mitgliedsorganisationen: Jede Mitgliedsorganisation kann 3-mal so viel Delegierte entsenden, wie ihm nach § 4.2 Absatz 2 und 3 zustehen.
3. Die Aufgaben der Vollversammlung sind
a. Entgegennahme und Diskussion des Berichtes des Vorstandes über die geleistete Arbeit,
b. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer*innen,
c. Entlastung des Vorstandes,
d. Durchführung von Wahlen: BGB § 26 Vorstand (4.3) und zwei Kassenprüfer*innen,
e. Bearbeitung und Beschlussfassung von Anträgen an die Vollversammlung,
f. Bestimmung der Ausrichtung der Arbeit des Jugendringes.
4. Die Vollversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Vollversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre einmal zusammen.
5. Anträge zur Vollversammlung können von den Mitgliedsorganisationen eingereicht werden. Diese müssen 2 Wochen vor der Vollversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Eingegangene Anträge werden spätestens 7 Tage vor der Vollversammlung veröffentlicht.
6. Anträge zur Satzungsänderung müssen 8 Wochen vor der Vollversammlung den Mitgliedern schriftlich vorgelegt werden.
7. Die Vollversammlung ist öffentlich. Auf Antrag kann die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit die Öffentlichkeit für einzelne Punkte der Tagesordnung ausschließen.
8. Wird von ¼ der Mitgliedsorganisationen die Einberufung der Vollversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt, muss diesem stattgegeben werden.
9. Das zur Vollversammlung delegierte Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt. Wählbar in den geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jede*r stimmberechtigte Delegierte hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
10. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
11. Die Beschlüsse der Vollversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen anwesenden Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen erforderlich.
12. Über die Beschlüsse der Vollversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer*in oder dem/der Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen ist.
§ 4.2 Delegiertenrat
1. Der Delegiertenrat –im Sinne eines erweiterten Vorstandes- setzt sich zusammen aus
a. dem von der Vollversammlung gewählten Vorstand,
b. jeweils einem*r Mitarbeitenden der Jugendämter des Vertretungsgebietes,
c. den schriftlich dem Vorstand gemeldeten Delegierten der Mitgliedsorganisationen.
2. Jede Mitgliedsorganisation kann eine*n stimmberechtigte*n Delegierte*n in den Delegiertenrat entsenden.
3. Darüber hinaus kann jede Mitgliedsorganisation pro angefangen eigener 10 Mitglieds- organisationen bzw. Ortsgruppen eine*n stimmberechtigte*n Delegierte*n entsenden, insgesamt jedoch maximal drei Personen.
4. Der Delegiertenrat wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.
5. Der Delegiertenrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Sitzungen sind öffentlich. Auf Antrag kann der Delegiertenrat die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschließen.
6. Über die Beschlüsse des Delegiertenrates wird eine Niederschrift gefertigt. Diese wird den Delegierten mit der Einladung zur nächsten Sitzung zugestellt. Diese Sitzung des Delegiertenrates stimmt über die Annahme des Protokolls ab.
7. Der Delegiertenrat plant und gestaltet die Arbeit des Vereins auf Basis von §2. Ebenso bereitet er die Vollversammlungen vor und bearbeitet die von der Vollversammlung übertragenen Aufgaben. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
8. Der Vorstand hat grundsätzlich ein Vetorecht bei Entscheidungen, die ihn in seiner Haftung berühren.
§ 4.3 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer*in und dem/der Schriftführer*in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
2. Der Delegiertenrat schlägt der Vollversammlung den Vorstand zur Wahl vor. Aus der Mitte der Vollversammlung können zur Wahl des Vorstandes weitere Vorschläge gemacht werden.
3. Im Vorstand sollte mindestens ein Mitglied aus dem Einzugsgebiet unterstützender Jugendämter vertreten sein. Ebenso sollten im Vorstand Mitglieder unterschiedlicher Jugendorganisationen vertreten sein.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Wahl auf die Dauer von 2 Jahren in der Vollversammlung gewählt.
5. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, wird vom Vorstand eine Person mit der Wahrnehmung der Aufgaben kommissarisch bis zur nächsten Vollversammlung betraut. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
6. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
7. Der/die Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende*r leitet die Sitzung des Delegiertenrates, ebenso die Sitzungen der Vollversammlung.
8. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist nach erfolgtem konstruktivem Misstrauensvotum durch die Vollversammlung jederzeit möglich.
9. Kann der Vorstand nicht besetzt werden, bleibt er für weitere 3 Monate im Amt. Zum Ende dieser Zeit wird eine außerordentliche Vollversammlung einberufen. Sollte es hier nicht gelingen, den Vorstand neu zu besetzen, löst sich der Verein auf. §6 Absatz 2 tritt in Kraft.
§ 5 Wirtschaftsführung
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss zu erstellen, der einer Freigabe durch den Vorstand bedarf.
2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Jugendring, wie nach § 75 SGB VIII förderungswürdig anerkannte Jugendorganisation gefördert werden.
3. Der Delegiertenrat verwaltet die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel. Sind Zuschüsse regional gebunden, z.B. für Organisationen im Einzugsgebiet eines Jugendamtes, müssen sie entsprechend verwendet werden. Zu diesem Zweck kann ein Ausschuss gegründet werden. Die Ausschussmitglieder müssen aus Delegierten der Mitgliedsorganisationen des jeweiligen Einzugsgebietes bestehen.
4. Ein finanzieller Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 80 % der abgegebenen anwesenden Stimmen der Vollversammlung erforderlich
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die unterstützenden Jugendämter im Kreis Minden- Lübbecke im entsprechenden Verhältnis zu. Diese dürfen das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe entsprechend des §2 dieser Satzung nutzen.
§ 7 Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Satzung wurde durch die Vollversammlung am 06.06.2018 in Nettelstedt beschlossen.